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Merkzeichen und Nachteilsausgleiche

Auf Antrag stellt das Versorgungsamt auch gesundheitliche Merkmale („Merkzeichen“) für die Inanspruchnahme besonderer Nachteilsausgleiche fest, z.B.

G: Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
aG: außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr.14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Dem berechtigten Personenkreis wird ein mit einem Rollstuhlsymbol versehener Parkausweis erteilt.
B: Begleitung erforderlich (nicht verpflichtend)
H: Hilflosigkeit im Sinne des § 33 b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften
RF: Rundfunkbeitragsbefreiung oder -ermäßigung

Über die mit der Erteilung von Merkzeichen verbundenen Vergünstigungen informieren Sie u.a. die Versorgungsämter.

Hinweis: Nicht jeder behinderte Mensch hat ohne Weiteres Anspruch auf diese Leistungen. Es müssen vielmehr ganz bestimmte Voraussetzungen für die Zuerkennung des jeweils beantragten Merkzeichens vorliegen.

Das Merkzeichen „aG“ und Parkerleichterungen

Für körperbehinderte Menschen bietet das Auto oft die einzige Möglichkeit, mobil zu sein und zu bleiben. Das Merkzeichen „aG“ erhalten Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung – d.h., das Gehvermögen ist auf das Schwerste eingeschränkt und die Fortbewegung ist nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung möglich.

Voraussetzung für das Merkzeichen „aG“ ist eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die mindestens einem GdB von 80 entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn der*die Betroffene sich außerhalb seines*ihres Autos nur unter großer Anstrengung oder mit Unterstützung durch eine andere Person fortbewegen kann.

Parkerleichterungen bei Nichtvorliegen des Merkzeichens „aG“

Wenn Sie die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ nicht erfüllen, aber folgende Merkzeichen bzw. Erkrankungen vorliegen, können Sie bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde den orangen Parkausweis beantragen:

  • Merkzeichen „G“ und Merkzeichen „B“ und ein GdB von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen oder GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen, wenn gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane vorliegt
  • Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

Der orangefarbene Parkausweis ist eine Ausnahmegenehmigung, die in allen Bundesländern gilt. Er berechtigt:

  • im eingeschränkten Halteverbot, im Zonenhalteverbot und auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden zu parken. Die Ankunftszeit ist durch eine Parkscheibe kenntlich zu machen.
  • im Zonenhalteverbot oder an Stellen, an denen Parkzeitbegrenzungen bestehen, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
  • in Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken.
  • in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, sofern der durchgehende Verkehr nicht behindert wird.
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken.

Tipp von Rechtsanwältin Marianne Moldenhauer:
Einige Bundesländer räumen bei festgestellter Schwerbehinderung auch regionale Parkerleichterungen ein. Es lohnt sich daher, bei der jeweiligen Stadt-, Gemeinde-/ Kreisverwaltung oder Verkehrsbehörde nach regionalen Parkerleichterungen zu fragen, da diese nicht bundesweit einheitlich festgelegt sind.

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