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Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis ist ein deutschlandweit einheitlicher Nachweis über den Status als schwerbehinderter Mensch und gibt Auskunft über die Schwere der Behinderung. In ihm sind der Grad der Behinderung (GdB) und eventuelle Merkzeichen festgehalten sowie die Dauer der Gültigkeit. Mit dem Schwerbehindertenausweis können Sie sich gegenüber Arbeitgeber*innen, Sozialleistungsträgern, Behörden u.v.m. als schwerbehindert ausweisen. Dies ist zum Beispiel notwendig, um per Gesetz festgelegte Nachteilsausgleiche und Rechte in Anspruch nehmen zu können. Die rechtlichen Grundlagen für den Schwerbehindertenausweis sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) festgelegt.

Das Feststellungsverfahren: Nur was beantragt wird, kann bewilligt werden

Die Feststellung einer Behinderung und der Höhe des GdB bzw. von Nachteilsausgleichen ("Merkzeichen") erfolgt auf Ihren Antrag durch das zuständige Versorgungsamt. Dieses richtet sich dabei nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Diese enthalten sogenannte Anhaltswerte über die Höhe des GdB.

Sie können Ihren Feststellungsantrag zunächst formlos stellen. Das zuständige Versorgungsamt übersendet Ihnen dann ein entsprechendes Antragsformular. Ebenso steht dies im Internet auf der Website des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie zum Download zur Verfügung. Im Erstantrag sind neben den Personalien und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen u.a. die Namen und Anschriften der behandelnden Ärzt*innen sowie stationärer Einrichtungen anzugeben. Hierbei ist Vollständigkeit gefragt: Je gründlicher und umfassender Ihr Antrag ausgefüllt ist, umso besser sind Ihre Chancen auf eine richtige Einstufung des GdB. Zwecks Abkürzung der Verfahrensdauer können Sie Ihrem Antrag vorhandene aktuelle Befundberichte beifügen. Ansonsten erfolgt deren Einholung aufgrund der im Antrag erklärten Entbindung von der Schweigepflicht im Wege der Amtsermittlung seitens des Versorgungsamtes.

Grad der Behinderung (GdB)

Bei Multipler Sklerose richtet sich der GdB vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallerscheinungen. Zusätzlich ist die sich aus dem klinischen Verlauf ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen. Entscheidend für die Feststellung des GdB ist also nicht die MS an sich, sondern die Frage, welche Auswirkungen die Erkrankung hat – und somit allein das Ausmaß der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Der GdB wird in Zehnergraden von 20 bis 100 eingeteilt. Allerdings liegt erst ab einem GdB von 50 eine Schwerbehinderung vor. Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, muss sich die Beeinträchtigung in allen Lebenslagen über mehr als sechs Monate zeigen. Liegen neben der MS-Erkrankung weitere Gesundheitsstörungen und Funk- tionsbeeinträchtigungen vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Die Gesamtbeurteilung erfolgt also nicht durch schlichte Addition der Einzelgrade.

Hinweis: Mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30 können Sie einen Antrag auf Gleichstellung stellen. 

Ausweis

Den sogenannten Schwerbehindertenausweis erhalten Sie also ab einem GdB von mindestens 50 als Nachweis der Schwerbehinderung, des GdB und weiterer gesundheitlicher Merkmale. Dieser wird im Allgemeinen zunächst befristet ausgestellt und kann nach Ablauf verlängert werden.

Da sich Ihr Gesundheitszustand in der Folgezeit verändern kann, ist immer ein Antrag auf Neufeststellung möglich. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend sind, nicht zu erwarten ist (lebenslange Behinderung), wird der Ausweis auch unbefristet ausgestellt.

Vorgehensweise im Widerspruchs- oder Klageverfahren

Wurde Ihr Antrag abgelehnt bzw. diesem nur teilweise zugestimmt, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids. Sie können und sollten in Ihre Schwerbehindertenakte Einsicht nehmen. Der Aktenvorgang gibt darüber Aufschluss, welche medizinischen Unterlagen seitens der Behörde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden und als Entscheidungsgrundlage dienten. Zudem können die versorgungsärztlichen Stellungnahmen wertvolle Anknüpfungspunkte für die weitere Argumentation im Widerspruchsverfahren liefern.

Weist der Versorgungsträger Ihren Widerspruch mittels Widerspruchsbescheid zurück, so ist der Rechtsweg zum Sozialgericht eröffnet. Eine Klage gegen die Widerspruchsentscheidung können Sie wiederum innerhalb eines Monats nach Zugang beim Sozialgericht erheben.

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